Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 3. Dezember 2021
In der ab dem 28. Dezember 2021 gültigen Fassung
(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden
Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden
Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:
- die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Rau (unter Ausnahme der Nutzungdurch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet) sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an
Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen
Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen
(zum Beispiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen)
übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a
Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist.
Also bitte bei jedem Training Impf- oder Genesenen- Nachweis bereithalten und zusätzlich ein Schnelltestzertifikat, nicht älter als 24 Stunden, falls mal eine stichprobenartige Kontrolle durchgeführt wird. Vielen Dank für Euer Verständnis.
Günter Riemann, 1. Vorsitzender Karate Dojo Nakayama Krefeld